DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-04 |
Steuertatbestände des Umsatzsteuergesetzes werden auch geprägt durch Begriffe, die in anderen Vorschriften mit Gesetzesrang (§ 4 AO) definiert werden. Im Steuerrecht wird weitgehend kein Wissen vermittelt, wie sich die daraus ergebenden Probleme vermeiden lassen. Der Beitrag zeigt auf, dass auch nach gesetzlicher Festschreibung der Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften genügend Probleme verbleiben, die vielfach nur mit Hilfe des steuerlichen Beraters gelöst werden können.
Unternehmensgruppeninterne Darlehen und ihre Verzinsung stehen im Fokus steuerlicher Betriebsprüfungen. Insbesondere wenn finanzielle Mittel von einer ausländischen Muttergesellschaft oder von einer nicht in Deutschland ansässigen Konzernfinanzierungsgesellschaft zur Verfügung gestellt werden, kann durch hohe Zinsen auf relativ einfache Art und Weise eine erhebliche Minderung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage erreicht werden. In Teil 1 (StBp 2023, 147) finden sich grundlegende Ausführungen zur Abgrenzung von Darlehen und Eigenkapital.
Bereits seit einigen Jahren rückt das Thema der Verrechnungspreise – sowohl national als auch international – zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltungen, da Unternehmen durchaus bestrebt sein können mit Hilfe von bewusst gestalteten Verrechnungspreisen Gewinne in niedrigbesteuerte Länder verlagern. Deren Festlegung ist dabei von besonderer Relevanz, da die Preise neben der Prüfung durch die deutsche Finanzverwaltung ebenso der des Sitzstaates des verbundenen Unternehmens standhalten müssen.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Rechtsentwicklungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland im Zeitraum 2021/2022. Der Fokus liegt hierbei auf der einschlägigen Rechtsprechung von BFH und EuGH. Ferner gehen die Autoren auf Neuerungen in der Gesetzgebung und bei Verwaltungsvorschriften ein. Der Beitrag schließt mit einer Auswahl von Revisionsverfahren, mit deren Entscheidung im Jahr 2023 zu rechnen ist.
Seit Jahrzehnten beriefen sich Betriebsprüfer zur Begründung von beanstandeten Betriebsergebnissen und Hinzuschätzungen auf die amtliche Richtsatzsammlung, deren Richtigkeit sie nicht zur Diskussion stellten. Die Rechtsprechung förderte diese Praxis. Dann mehrten sich in den letzten Jahren zuerst in der Literatur die Stimmen, die die Belastbarkeit der Daten in der Richtsatzsammlung anzweifelten und mehr Transparenz einforderten. In den Fokus der Kritik geriet die Richtsatzsammlung im Anschluss an die Antwort der Bundesregierung vom 11.09.2018 auf die Kleine Anfrage der AfD vom 27.08.2018. Bis dahin genoss die Richtsatzsammlung durch ihren „amtlichen“ Charakter Respekt bei Behörden und Gerichten.
BFH, Beschluss vom 14.12.2022 – X R 19/21
Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2020 – 2 K 218/18
BFH, Urteil vom 17.11.2022 – V R 12/20
Vorinstanz: FG Sachsen, Urteil vom 10.04.2019 – 5 K 1472/17
BFH, Urteil vom 16.03.2023 – V R 14/21
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2019 – 1 K 1952/18
BFH, Urteil vom 15.02.2023 – VI R 7/21
Vorinstanz: FG Sachsen vom 14.10.2020 – 2 K 323/20
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