Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden (Abgrenzung von BFH vom 03.09.2015 – VI R 18/14, BStBl. II 2016, 272).
(redaktioneller Leitsatz)
BFH, Urteil vom 15.02.2023 – VI R 7/21
Vorinstanz: FG Sachsen vom 14.10.2020 – 2 K 323/20
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.07.11 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1868-789X | 
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 | 
| Veröffentlicht: | 2023-06-04 | 
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