DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-03 |
Der Trend ist ungebrochen: Privatanleger investieren zunehmend in Krypto-Assets, vor allem in Kryptowährungen. Die enormen Wertsteigerungen der bekanntesten Kryptowährungen Bitcoin, Ethereum, Monero, etc. und der medienwirksame Börsengang der Handelsplattform Coinbase in den USA befeuern den bestehenden Hype noch mehr. Die Besteuerung von Gewinnen, Verlusten und Zuflüssen von Krypto-Assets und Kryptowährungen ist nach wie vor von Unsicherheiten geprägt.
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist ein Dauerbrenner. Eine mangelnde Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur ordnungsgemäßen Kassenführung führt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Eine Schätzung wird nie die geschäftliche Realität des konkreten Unternehmens exakt abbilden können. Sie kann sich ihr nur annähern. Der Beitrag stellt Grundlagen und Anwendung der Richtsatzschätzung dar.
Zu den großen Rechtsfragen im Körperschaftsteuerrecht gehört zweifelsohne die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Kaum eine Außenprüfung von Kapitalgesellschaften endet ohne Diskussion über die Rechtsbeziehungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern, viele davon erfordern eine finanzgerichtliche Entscheidung. Dieser Aufsatz stellt ausgewählte Entscheidungen der Finanzgerichte zur verdeckten Gewinnausschüttung aus den Jahren 2018 bis 2021 vor.
Im Regelfall werden aus einem bereits bestehenden Personenunternehmen die Produktion/der Vertrieb oder beides auf eine Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft – regelmäßig eine GmbH, was nachstehend aus Vereinfachungsgründen stets angenommen wird – ausgegliedert. Nach dem hier kein Betrieb oder Teilbetrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, ist eine Übertragung zu Buchwerten nach § 20 UmwStG nicht möglich. Daher führt der Transfer stiller Reserven aus einzelnen Wirtschaftsgütern eines Personenunternehmens zu einer Entnahme und ggf. verdeckten Einlage (§ 6 Abs. 6 EStG), somit erfolgt die Ausgliederung mit Gewinnrealisierung aus den übertragenen Wirtschaftsgütern.
Auf Initiative der OECD und der G20-Staaten haben im Oktober 2021 mehr als 130 Länder eine Vereinbarung zu einer Reform der weltweiten Besteuerung von Unternehmen unterzeichnet. Die Vorschläge stützen sich auf zwei Säulen: Säule 1 („Pillar 1“) sieht eine stärkere steuerliche Beteiligung der Absatzmarktstaaten an den Gewinnen international tätiger Unternehmen der Digitalbranche vor. Mit der zweiten Säule („Pillar 2“) wird eine globale Mindeststeuer in Höhe von 15 Prozent vorgeschlagen. Zwei Monografien der jüngeren Zeit befassen sich mit der Frage der Legitimität einer Besteuerung international tätiger Unternehmen der Digitalbranche. Ihre Argumentationen sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.
BFH, 11.11.2022 – VIII B 97/21
BFH, Urteil vom 20.09.2022 – IX R 12/21
Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2020 – 3 K 233/18
BFH, Urteil vom 22.10.2022 – III R 33/21
Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2021 – 6 K 10176/18
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