Kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seine Betriebsausgaben nicht durch Vorlage von Belegen nachweisen, ist das Finanzamt im Wege der Schätzung nach § 162 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO zur Vornahme eines pauschalen Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Aufwendungen befugt. Die Schätzungsbefugnis nach dieser Vorschrift hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige zu einer förmlichen Aufzeichnung seiner Betriebseinnahmen und -ausgaben verpflichtet ist.
(redaktioneller Orientierungssatz)
BFH, Beschluss vom 11.11.2022 – VIII B 97/21
Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 14.04.2021 – 3 K 791/20
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-03 |
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