DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-08 |
Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Mitwirkungspflichten sowie Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Zuschlägen (§§ 90, 162 AO) – „auf den Punkt gebracht“
Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder inländische Gewerbetrieb der Gewerbesteuer, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Der Begriff der Betriebsstätte ergibt sich – auch für gewerbesteuerliche Zwecke – aus § 12 AO. Eine Betriebsstätte setzt hiernach eine „feste“ Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, die bestimmte örtliche, zeitliche und rechtliche Voraussetzungen erfüllen muss. Sie muss über eine feste örtliche Bindung verfügen, von einer gewissen Dauer sein, der Tätigkeit des Unternehmens dienen und einer nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen unterliegen.
Im Rahmen der Beurteilung verlustbringender Vermietungen des Privatvermögens entsteht immer wieder Streit darüber, in welchen Fällen, eine Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und wann eine so genannte Totalüberschussprognose fällig wird. Der BFH hatte in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1997 einige Ausnahmen (Fallgruppen) umrissen, allerdings zunächst nur beispielhaft: Eine Liebhabereiprüfung solle stattfinden, wenn auf Grund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen, etwa wenn der Steuerpflichtige sich nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen hat.
In Anwendung von § 162 AO und § 96 FGO werden die im BStBl. I veröffentlichten Richtsatzsammlungen regelmäßig für die Ermittlung von (geschätzten) Besteuerungsgrundlagen herangezogen. Hier positioniert sich das Gesetz/Verfahrensrecht nicht numerisch zu den anzuwendenden „Wahrscheinlichkeiten“. Die Richtsatzsammlungen selber sind als Stichproben aus deutlich bearbeiteten Grundgesamtheiten (N) erstellt. Der sodann ermittelte Rahmen enthält einen Mittelsatz, dieser sei das gewogene Mittel aus den Einzelergebnissen der geprüften Betriebe einer Gewerbeklasse.
BFH-Urteil vom 1. Oktober 2020 – VI R 11/18 Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 1. Februar 2018 – 1 K 2943/16 L
BFH-Urteil vom 28. Oktober 2020 – X R 1/19 Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 5 K 2061/16I
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