In Anwendung von § 162 AO und § 96 FGO werden die im BStBl. I veröffentlichten Richtsatzsammlungen regelmäßig für die Ermittlung von (geschätzten) Besteuerungsgrundlagen herangezogen. Hier positioniert sich das Gesetz/Verfahrensrecht nicht numerisch zu den anzuwendenden „Wahrscheinlichkeiten“. Die Richtsatzsammlungen selber sind als Stichproben aus deutlich bearbeiteten Grundgesamtheiten (N) erstellt. Der sodann ermittelte Rahmen enthält einen Mittelsatz, dieser sei das gewogene Mittel aus den Einzelergebnissen der geprüften Betriebe einer Gewerbeklasse. Dessen Anwendung (bei Schätzungen, die Verf.), führe im Allgemeinen zu dem Ergebnis, das mit der größten Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt. So weit die Erläuterungen des BMF.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.04.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-04-08 |
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