Zur Verfassungskonformitt des Mindestumfangs der E-Bilanz
Die jngste weltweite Wirtschaftskrise hat nicht nur zu Umsatzeinbrchen bei den Unternehmen, sondern damit einhergehend auch zu sinkenden Steuereinnahmen bei Bund, Lndern und Gemeinden gefhrt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
| Veröffentlicht: | 2011-06-29 |
Die jngste weltweite Wirtschaftskrise hat nicht nur zu Umsatzeinbrchen bei den Unternehmen, sondern damit einhergehend auch zu sinkenden Steuereinnahmen bei Bund, Lndern und Gemeinden gefhrt.
Die Mitunternehmerschaft ist nicht Steuerpflichtiger im Sinne des Ertragsteuerrechts. Steuerpflichtige sind deren Gesellschafter. Sind an die steuerliche Behandlung der Einknfte bestimmte Voraussetzungen geknpft, ist auf die Gesellschafter abzustellen, z.B. 6b, 34a EStG. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Personengesellschaft/Gemeinschaft Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung der Einknfte.
Fr Betriebsprfungen, die nach dem 1.1.2002 beginnen, besteht fr die Auenprfung die Mglichkeit, den Datenzugriff geltend zu machen. Nach zwischenzeitlich gut eingespielter Routine werden Datentrger der Finanzbuchhaltung durch den Steuerpflichtigen per Knopfdruck erstellt und dem Prfer bergeben, der diese dann regelmig in der Prfungssoftware IDEA bzw. AIS TaxAudit unter Einsatz von Prfungsmakros aufbereitet.
Fr den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgeme Eingangsrechnung ntig. Lautet die Rechnung nicht auf den Leistungsempfnger, so hindert das den Vorsteuerabzug. Daraufhin wird in der Praxis oft eine neue Rechnung mit dem gewnschten Namen als Leistungsempfngers erteilt. Diese Rechnungsumschreibung als sog. Rechnungsberichtigung ist fast immer unzulssig. Sie kann viel rger bereiten.
Bis zum 31.12.1998 war es mglich, auch eine dem Finanzamt bereits eingereichte Steuerbilanz nachtrglich zu ndern, allerdings nur mit Zustimmung des Finanzamts ( 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.). Im Rahmen des StEntlG 1999/2000/2002 hat der Gesetzgeber die Mglichkeit, die Steuerbilanz mit Zustimmung des Finanzamts zu ndern, abgeschafft. Eine Bilanznderung sollte knftig nicht mehr zulssig sein ( 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F.).
Die Behandlung von Vermgensbertragungen zu Lebzeiten und von Todes wegen ist ein stndiges Praxisproblem. Hier gilt es zu beachten, dass bei der Einkommenund Erbschaftsteuer teilweise vllig unterschiedliche Grundstze gelten. Nachstehend werden die Unterschiede der Behandlung bei der Erbschaft- und Einkommensteuer zusammenfassend in einer bersicht dargestellt.
39 Abs. 2 Nr. 2 AO; 15 Abs. 1 EStG 1990; 15 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1990; 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990; 22 Nr. 2 EStG 1990; 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990
BFH-Urteil vom 3. Mrz 2011 IX R 50/10
In zwei Grundsatzurteilen hat sich der BFH mit der sog. Mindestbesteuerung des 2 Abs. 3 EStG a.F. befasst. die er ursprnglich selbst als unverstndlich beurteilt und deshalb wegen Verstoes gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarkeit dem BVerfG vorgelegt hatte (Vorlagebeschluss des XI. Senats des BFH vom 6.9.2006 XI R 26/04, BFHE 214, 430, BStBl II 2007, 167).
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