DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-03 |
Die Staaten der OECD und der G20 sowie Schwellen- und Entwicklungsländer haben sich im BEPS-Projekt zusammengeschlossen, um die internationalen Steuerstandards zu stärken, Regeln für den internationalen Steuerwettbewerb zu setzen und ihre jeweiligen Steuerrechtssysteme besser miteinander zu verzahnen. Zahlreiche BEPS-Empfehlungen wurden durch EU-Richtlinien für die europäischen Mitgliedstaaten verbindlich umgesetzt.
Durch die Evaluierung wird die gesetzgeberische Prognose anhand der nach Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes gemachten Erfahrungen überprüft. Etwaige Fehlentwicklungen können schnell beseitigt werden, indem der Gesetzgeber die nötigen Folgerungen zieht und das Gesetz anpasst. Dazu müssen die in dem zu evaluierenden Gesetz und den Rechtsverordnungen enthaltenen Regelungen darauf überprüft werden, ob sie sich im praktischen Ablauf als funktionsgerecht erwiesen haben. Eine weitergehende Prüfung, ob sie rechtlich zutreffend sind, drängt sich bei § 146 Abs. 1 Satz 3 AO auf, der eine Ausnahme von der allgemeinen Einzelaufzeichnungspflicht enthält.
Bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebes erfolgt die Aufdeckung der gesamten stillen Reserven und die (im Regelfall begünstigte) Besteuerung des Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dabei gilt als Veräußerung auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder Teilbetriebes sowie die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Steuertatbestände des Umsatzsteuergesetzes werden auch geprägt durch Begriffe, die in anderen Vorschriften mit Gesetzesrang (§ 4 AO) definiert werden. Im Steuerrecht wird bisher weitgehend kein Wissen vermittelt, wie sich die daraus ergebenden Probleme vermeiden lassen. Das soll nachfolgend am Beispiel von Ehegatten aufgezeigt werden, die ein Grundstück in Bruchteilsgemeinschaft ohne Gründung einer personenidentischen GbR verwalten wollen.
Gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge bestehen für Jahre ab 2012 jedenfalls insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion.
Nach Art. 92 des Grundgesetzes ist die rechtsprechende Gewalt „den Richtern“ anvertraut. Die Verfassung bestimmt allerdings nichts darüber, in welchem Umfang die Verwendung von Berufsrichtern – das heißt von Richtern, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehen und hauptberuflich als Richter tätig sind – notwendig ist. Sie überlässt die Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern vielmehr dem Ermessen des Gesetzgebers. Das DRiG 2 sieht in den §§ 44 ff. die Mitwirkung von sog. ehrenamtlichen Richtern an den Gerichten vor. Nach § 44 Abs. 1 DRiG dürfen ehrenamtliche Richter bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden.
BFH, Urteil vom 08.12.2021 – I R 30/19
Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 28.03.2019 – 15 K 2159/15
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