Bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebes erfolgt die Aufdeckung der gesamten stillen Reserven und die (im Regelfall begünstigte) Besteuerung des Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dabei gilt als Veräußerung auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder Teilbetriebes sowie die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Bei der Betriebsveräußerung wird der gesamte Betrieb an einen anderen zur Fortführung des Betriebes übertragen, bei der Betriebsaufgabe dagegen wird die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit durch Einzelveräußerung des Betriebsvermögens und Überführung der nicht veräußerten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen beendet. Ein Geschäftswert ist bei der Betriebsaufgabe nicht aufzudecken.
Die Betriebsaufgabe hat mit der Betriebsveräußerung die sachliche Steuerbefreiung und die Tarifbegünstigung gemein.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.08.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-08-03 |
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