DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-03 |
Seit 2013 bietet die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) Seminare für die Prüfdienste an, um den Verfahrensablauf einer Betriebsprüfung (Bp) durch den gezielten Einsatz von Sprache, Kommunikation und Gesprächsführung zu optimieren bzw. positiv zu begleiten. Für den Prüfer und für den Geprüften bietet dies den Vorteil, während der Prüfung mehr Sicherheit und Akzeptanz zu erfahren als im früher – subjektiv – vermehrt erlebten Gegeneinander. Eine Studie aus dem Jahre 2015 kommt zu dem Ergebnis, das bundesweit jeder siebte befragte Unternehmer das Klima in der Bp als angespannt bis aggressiv-feindselig bewertet.
Im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen trifft man immer wieder auf eine Sonderform von Personengesellschaften: die vermögensverwaltende Personengesellschaft. Anzutreffen ist diese Gesellschaftsform in Fällen, bei denen größere Immobilienbestände oder Vermögenswerte verwaltet werden. Dieser Aufsatz soll insbesondere die Stellung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Einkommensteuerrecht, die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb, die Buchführungspflicht, die Feststellung und Verteilung der Einkünfte sowie die Verlustabzugsbeschränkung skizzieren.
Durch den Wegfall der Direktverbrauchsvergütung bei Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage ab 1.4.2012 hat sich auch die steuerliche Behandlung gravierend geändert. Während bei Inbetriebnahme bis 31.3.2012 auch für den selbst verbrauchten Strom eine Vergütung gezahlt wurde, wird ab 1.4.2012 nur noch der tatsächlich ins Netz eingespeiste Strom vergütet. Nach alter Rechtslage wurde fiktiv von einer Volleinspeisung mit vergünstigter Rücklieferung ausgegangen. Dementsprechend lagen umsatzsteuerlich zwei Lieferungen vor: eine Lieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber und eine gleichzeitige Rücklieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber. Nach neuer Rechtslage ist für den selbst verbrauchten Strom eine unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen.
Die bisherigen BWA aller Anbieter fragten das Rechnungswesen nur unter dem Gesichtspunkt der Gewinn- und Verlustrechnung ab, verkürzt, unvollständig und teilweise überholt. Hervorzuheben sind hier die BWA SLY mit viel fachlicher Kritik an der veralteten Standard-BWA Nr. 1 der DATEV, damit an allen der DATEV-BWA nachempfundenen Auswertungen: Marx/Diering wiesen nach einem Jahr im Markt nunmehr richtig auf die „nicht unwesentliche“ Kritik des Verfassers an der Standard-BWA hin; der Berufsstand selbst nahm die Kritik – zumindest öffentlich bisher nicht wahr. Es erscheint dem Verfasser merkwürdig, dass der Berufsstand selbst keine Vorstellungen über sinnvolle BWA oder Anforderungen gegenüber den Rechenzentren formuliert. Wohl formuliert sich von Seite der Unternehmensberater Kritik an der „alte Tante BWA“ als überholter BWA.
UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 11, § 3a Abs. 4 Nr. 11, EGRL 112/2006 Art 24 Abs. 2, § 177 BGB, § 179 BGB
BFH-Urteil vom 10. August 2016 – V R 4/16
UStG 2005 § 6a Abs. 3, § 6a Abs. 4, UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 2, § 17c UStDV 2005, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008
BFH-Urteil vom 10. August 2016 – V R 45/15
Es ist häufig behauptet worden, die Rechtsprechung des BFH zu den Formalanforderungen entspreche nicht hinreichend der EuGH-Rechtsprechung. Dies entspricht nicht der Rechtslage, wie sich aus der nachfolgenden Aufstellung ergibt. Doch zunächst sollen zur begrifflichen Klarheit die materiellen Voraussetzungen von den formalen Anforderungen unterschieden werden. Der EuGH hat dies insbesondere beim Vorsteuerabzug näher ausgeführt. Es gilt sinngemäß auch bei den Steuerbefreiungen.
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