Durch den Wegfall der Direktverbrauchsvergütung bei Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage ab 1.4.2012 hat sich auch die steuerliche Behandlung gravierend geändert. Während bei Inbetriebnahme bis 31.3.2012 auch für den selbst verbrauchten Strom eine Vergütung gezahlt wurde, wird ab 1.4.2012 nur noch der tatsächlich ins Netz eingespeiste Strom vergütet. Nach alter Rechtslage wurde fiktiv von einer Volleinspeisung mit vergünstigter Rücklieferung ausgegangen. Dementsprechend lagen umsatzsteuerlich zwei Lieferungen vor: eine Lieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber und eine gleichzeitige Rücklieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber. Nach neuer Rechtslage ist für den selbst verbrauchten Strom eine unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-03 |
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