DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-06 |
Unter anderem auch als Reaktion auf die neuerlichen Veröffentlichungen und Skandale in Steueroasen (z. B. sog. „Panama Papers“ oder sog. „Pandora Papers“) wurde am 30.06.2021 das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG) in der Fassung vom 25.06.2021 verkündet, wonach Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen bereitgestellt werden, die im Verhältnis zu solchen Staaten und Gebieten (Steuerhoheitsgebiete) Anwendung finden, die nach § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind.
Steuertatbestände im Umsatzsteuergesetz (z. B. § 1 Abs. 1 UStG) werden geprägt durch eine Reihe von zentralen Begriffen, die in anderen Vorschriften mit Gesetzesrang (§ 4 AO) definiert werden. Im Steuerrecht wird weitgehend nicht das nötige Wissen vermittelt, wie sich die daraus ergebenden Probleme vermeiden lassen. Das soll anhand der umsatzsteuerlichen Organschaft (mit einer Personengesellschaft als Organgesellschaft) aufgezeigt werden.
Es gilt durch die richtige Auswahl der Art der Kassenführung zu vermeiden, dass sie beanstandet wird. Die Risiken sind durch die neuartige Kontrollmöglichkeit der unangemeldeten Kassen-Nachschau immens gestiegen. Durch kluge Weitsicht mittels Beweisvorsorge lässt sich verhindern, dass gravierende Fehler unterlaufen. Denn sie widerlegen die Vermutung der Richtigkeit gem. § 158 AO, wodurch – bei bargeldintensiven Betrieben zwingend – die gesamte Kassenführung verworfen wird.
BFH, Urteil vom 26.08.2021 – V R 42/20, BStBl. I 2022, 219
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2019 – 5 K 404/14 U
BFH, Beschluss vom 13.10.2021 – I R 37/18
Vorinstanz: FG München, Urteil vom 17.04.2018 – 12 K 273/18
BFH, Urteil vom 16.12.2021 – IV R 7/19
Vorinstanz: FG München, Urteil vom 25.07.2017 – 5 K 3197/13
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