Die Nutzung eines Food Courts in einem Einkaufszentrum kann beim Verzehr von Speisen als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Für die Annahme einer sonstigen Leistung genügt dabei die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, wenn es typischerweise dazu dient, es dem Kunden zu ermöglichen, die von ihm erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Food Court) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH, Urteil vom 26.08.2021 – V R 42/20, BStBl. I 2022, 219
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2019 – 5 K 404/14 U
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-06 |
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