DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-04 |
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Eine Steuerbefreiung ist jedoch ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Dies gilt nach § 64 Abs. 1 AO jedoch dann nicht, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb ist.
Der Bundesrat hat am 25. 06. 2021 dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATAD-UmsG) zugestimmt. Die längst überfällige Umsetzung der Regelungen der EU-Richtlinien ATAD 1 und 2 in nationales Recht ist mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 30.06.2021 erfolgt.
Mit der Anti Tax Avoidance Directive sollen u. a. auch Qualifikationskonflikte, die sich regelmäßig bei hybriden Gestaltungen ergeben und zu Diskrepanzen bei der Besteuerung führen, gelöst werden.
Vertrauen und größtmögliche Übereinstimmung in ein funktionierendes Finanzsystem sind wesentliche Grundlagen für gesellschaftlichen Zusammenhalt. Geldwäschegeschäfte sind das Gegenteil: Sie sind Wirtschaftshandlungen, bei denen kriminell erworbenes „schmutziges“ Geld in „normalen“ Geschäften „untergebracht“ wird. Das kann über kurz oder lang dazu führen, dass in ganzen Wirtschaftszweigen faire Preisbildung und fairer Wettbewerb nicht mehr möglich sind und die legal wirtschaftenden Unternehmen verdrängt werden.
Zwar wird infolge des BVerfG-Beschlusses vom 08.07.2021 der Zinssatz von derzeit 0,5 % für jeden vollen Monat deutlich absinken, jedoch nicht vollständig entfallen. In langlaufenden Betriebsprüfungen bleiben Zinsen eine echte Zusatzbelastung, die sich bislang (fast) zu einer zweiten Steuerlast auswachsen konnte. In der Praxis standen und stehen den Steuerpflichtigen nur wenige Gegenmaßnahmen zur Verfügung.
Die Entstehung der Vorsteuer ist im deutschen Umsatzsteuergesetz im Gegensatz zur Entstehung der Umsatzsteuer nicht ausdrücklich geregelt. Während der Gesetzgeber im Hinblick auf die Entstehung der Umsatzsteuer die mannigfaltigen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 63 ff. MwStSystRL) konsequent in § 13 UStG übernommen hat, wurde die im Unionsrecht ebenfalls geregelte Entstehung der Vorsteuer (Art. 167 und 167a MwStSystRL) schlicht im deutschen Umsatzsteuergesetz nicht festgelegt. Ausführungen zur Entstehung des Vorsteuerabzugs fehlen komplett.
Gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge bestehen für Jahre ab 2012 jedenfalls insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion.
Finanzgericht Münster, Urteil v. 24.11.2021 – 3 K 2174/19 Erb
Revision eingelegt, Az. des BFH: II R 49/21
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