1. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist dem Normzweck entsprechend im Wege der teleologischen Reduktion verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass der sog. Einstiegstest in den Fällen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient. Diese teleologische Reduktion der Norm ist durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten.
2. Die in Orientierungssatz 1 beschriebene einschränkende Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG steht mit der Regelungskonzeption der Norm im Einklang, die die Vermeidung von Missbrauch ausschließlich typisierend anstrebt. Die Auslegung bezieht sich allein auf die Reichweite dieser Typisierung. Das Gericht überschreitet nicht die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
(redaktionelle Leitsätze)
Finanzgericht Münster, Urteil v. 24.11.2021 – 3 K 2174/19 Erb
Revision eingelegt, Az. des BFH: II R 49/21
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-04 |
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