DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-04 |
Bei der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) sind die Gewinne, die einer Betriebsstätte in einem Vertragsstaat zuzurechnen sind, gem. Art. 7 Abs. 2 OECD-Musterabkommen (OECD-MA) so anzusetzen, als wenn ein selbstständiges und unabhängiges Unternehmen die gleiche oder eine ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte.
Die Anzeige- und Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO spielt eine zentrale Rolle im Unternehmenskontext und hat auch im Zusammenhang mit bzw. im Nachgang zu Betriebsprüfungen eine besondere Bedeutung. Der Beitrag hat in seinem ersten Teil (StBp 2024, 151) wesentliche Aspekte der „normalen“ Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO Satz 1 Nr. 1 dargestellt.
Unabhängig von der steuerlichen Anerkennung der Familienpersonengesellschaft ist zu überprüfen, ob die von der Gesellschaft vorgenommene Gewinnverteilung steuerlich anzuerkennen ist. Die Prüfung der Angemessenheit und die Begrenzung der Rendite gelten nicht nur für Mitunternehmerschaften in der Rechtsform von Personengesellschaften und atypisch stillen Gesellschaften, sondern auch für Unterbeteiligungen.
Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind.
Der Beitrag bietet einen Überblick über die aktuelle Kleinunternehmerregung im Umsatzsteuerrecht und gibt einen Ausblick auf aktuelle Gesetzgebungsvorhaben.
BFH, Urteil vom 28.11.2023 – X R 3/22
Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urteil vom 13.04.2021 – 12 K 93/18
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