Bei der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) sind die Gewinne, die einer Betriebsstätte in einem Vertragsstaat zuzurechnen sind, gem. Art. 7 Abs. 2 OECD-Musterabkommen (OECD-MA) so anzusetzen, als wenn ein selbstständiges und unabhängiges Unternehmen die gleiche oder eine ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte. Die von dem Unternehmen durch die Betriebsstätte und durch andere Unternehmensteile ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken sind hierbei zu berücksichtigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-04 |
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