Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Eine Steuerbefreiung ist jedoch ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Dies gilt nach § 64 Abs. 1 AO jedoch dann nicht, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-04 |
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