Durch die Evaluierung wird die gesetzgeberische Prognose anhand der nach Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes gemachten Erfahrungen überprüft. Etwaige Fehlentwicklungen können schnell beseitigt werden, indem der Gesetzgeber die nötigen Folgerungen zieht und das Gesetz anpasst. Dazu müssen die in dem zu evaluierenden Gesetz und den Rechtsverordnungen enthaltenen Regelungen darauf überprüft werden, ob sie sich im praktischen Ablauf als funktionsgerecht erwiesen haben. Eine weitergehende Prüfung, ob sie rechtlich zutreffend sind, drängt sich bei § 146 Abs. 1 Satz 3 AO auf, der eine Ausnahme von der allgemeinen Einzelaufzeichnungspflicht enthält. Danach soll es beim Warenverkauf unzumutbar sein, bei manueller Kassenführung die Geschäftsvorfälle einzeln und fortlaufend aufzuzeichnen, wenn die in § 146 Abs. 1 Satz 3 AO enthaltenen weiteren Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Da die Unzumutbarkeit durch die gesetzliche Fiktion festgeschrieben ist, darf sie nicht überprüft werden. Der AEAO zu § 146 AO ist entsprechend angepasst worden. Die Abweichung von der allgemeinen Einzelaufzeichnungspflicht in § 146 Abs. 1 Satz 1 AO soll nachfolgend erläutert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-03 |
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