Nach Art. 92 des Grundgesetzes ist die rechtsprechende Gewalt „den Richtern“ anvertraut. Die Verfassung bestimmt allerdings nichts darüber, in welchem Umfang die Verwendung von Berufsrichtern – das heißt von Richtern, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehen und hauptberuflich als Richter tätig sind – notwendig ist. Sie überlässt die Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern vielmehr dem Ermessen des Gesetzgebers. Das DRiG 2 sieht in den §§ 44 ff. die Mitwirkung von sog. ehrenamtlichen Richtern an den Gerichten vor. Nach § 44 Abs. 1 DRiG dürfen ehrenamtliche Richter bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden. Von diesem Gesetzesvorbehalt haben Bundes- und Landesgesetzgeber in weitem Umfang Gebrauch gemacht, etwa in den gerichtsverfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen für die Finanzgerichtsbarkeit sowie die (allgemeine) Verwaltungs-, Sozial- und Strafgerichtsbarkeit. Der ehrenamtliche Richter ist unabhängig und – wie der Berufsrichter – nur dem Gesetz unterworfen. Er kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Zur Sicherung seiner Unabhängigkeit enthält § 45 Abs. 1a DRiG ein Benachteiligungs- und Kündigungsverbot. Eine jüngst ergangene Entscheidung des BFH gibt Anlass für diesen Beitrag, der die einschlägigen Vorschriften des Verfahrensrechts aufzeigt und die vorgenannte Entscheidung vor diesem Hintergrund einordnet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-03 |
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