1. Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung i. S. des SGB IV ab, muss für diese – gesondert – ein Fremdvergleich erfolgen.
2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist wesentliches Indiz, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen kann.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH-Urteil vom 28. Oktober 2020 – X R 1/19 Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 5 K 2061/16I
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-08 |
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