Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder inländische Gewerbetrieb der Gewerbesteuer, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Der Begriff der Betriebsstätte ergibt sich – auch für gewerbesteuerliche Zwecke – aus § 12 AO. Eine Betriebsstätte setzt hiernach eine „feste“ Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, die bestimmte örtliche, zeitliche und rechtliche Voraussetzungen erfüllen muss. Sie muss über eine feste örtliche Bindung verfügen, von einer gewissen Dauer sein, der Tätigkeit des Unternehmens dienen und einer nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen unterliegen. Erstrecken sich Betriebsanlagen eines Gewerbebetriebs, in denen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird, auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, kann eine sog. mehrgemeindliche Betriebsstätte vorliegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-08 |
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