Im Rahmen der Beurteilung verlustbringender Vermietungen des Privatvermögens entsteht immer wieder Streit darüber, in welchen Fällen, eine Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und wann eine so genannte Totalüberschussprognose fällig wird. Der BFH hatte in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1997 einige Ausnahmen (Fallgruppen) umrissen, allerdings zunächst nur beispielhaft: Eine Liebhabereiprüfung solle stattfinden, wenn auf Grund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen, etwa wenn der Steuerpflichtige sich nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen hat. Außerdem könne die besondere Art der Nutzung der Immobilie ausnahmsweise schon für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sein. Diese sehr allgemein gehaltenen Formulierungen des BFH erfordern fortlaufend neue Abgrenzungsentscheidungen des BFH und etwa seit dem Jahre 2013 mehren sich die Fälle, bei denen selbst eine auf Dauer ausgerichtete Nutzungsüberlassung das Vorhandensein einer Einkunftserzielungsabsicht nicht mehr garantiert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-08 |
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