Im Regelfall werden aus einem bereits bestehenden Personenunternehmen die Produktion/der Vertrieb oder beides auf eine Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft – regelmäßig eine GmbH, was nachstehend aus Vereinfachungsgründen stets angenommen wird – ausgegliedert. Nach dem hier kein Betrieb oder Teilbetrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, ist eine Übertragung zu Buchwerten nach § 20 UmwStG nicht möglich. Daher führt der Transfer stiller Reserven aus einzelnen Wirtschaftsgütern eines Personenunternehmens zu einer Entnahme und ggf. verdeckten Einlage (§ 6 Abs. 6 EStG), somit erfolgt die Ausgliederung mit Gewinnrealisierung aus den übertragenen Wirtschaftsgütern.
Der Vorteil dieser hybriden Unternehmensform ist, dass sowohl steuerrechtlich als auch zivilrechtlich zwei selbstständigen Unternehmen bzw. Gewerbebetriebe gegeben sind. Somit erstreckt sich die unternehmerische Haftung – wie beim steuerrechtlichen Sonder-Betriebsvermögen bei einer Personengesellschaft – nicht auf das Besitzunternehmen, weil kein faktischer GmbH-Konzern vorliegt. Diese hybride Unternehmensform ermöglicht es, steuerrechtlich die Vorteile von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen zu kombinieren, was bei einer Option nach § 1a KStG oder § 34a EStG nicht möglich ist. Damit ist dies für ertragsstarke Unternehmen eine bevorzugte Unternehmensform.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-03 |
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