Seit Jahrzehnten beriefen sich Betriebsprüfer zur Begründung von beanstandeten Betriebsergebnissen und Hinzuschätzungen auf die amtliche Richtsatzsammlung, deren Richtigkeit sie nicht zur Diskussion stellten. Die Rechtsprechung förderte diese Praxis. Dann mehrten sich in den letzten Jahren zuerst in der Literatur die Stimmen, die die Belastbarkeit der Daten in der Richtsatzsammlung anzweifelten und mehr Transparenz einforderten. In den Fokus der Kritik geriet die Richtsatzsammlung im Anschluss an die Antwort der Bundesregierung vom 11.09.2018 auf die Kleine Anfrage der AfD vom 27.08.2018. Bis dahin genoss die Richtsatzsammlung durch ihren „amtlichen“ Charakter Respekt bei Behörden und Gerichten. So kommt der aktuelle Beschluss des BFH vom 14. 12. 2022 nicht überraschend, ist vielmehr überfällig. Da nach ständiger Rechtsprechung eine Hinzuschätzung schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein muss8, steht damit vor allem die Schlüssigkeit der Richtsatzsammlung auf dem Prüfstand. Die nachfolgenden Ausführungen beschreiben die innere Logik der Richtsatzsammlung, die Eigenschaften der Datenbasis der Richtsatzsammlung und entwickeln daraus einen neuen Ansatz für eine Richtsatzsammlung, für die nach wie vor Bedarf besteht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-04 |
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