1. Eine Personenhandelsgesellschaft mit einer „kapitalistischen Struktur“ kann Organgesellschaft sein, wenn neben dem Organträger Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft auch Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers nicht finanziell eingegliedert sind (Anschluss an das EuGH-Urteil Finanzamt für Körperschaften Berlin vom 15. 04. 2021 – C 868/19, EU:C:2021:285 und insoweit Aufgabe des BFH-Urteils vom 02. 12. 2015 – V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl. II 2017, 547).
2. Macht eine KG geltend, dass sie aufgrund geänderter BFHRechtsprechung Organgesellschaft i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sei, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt.
3. Organträger und Organgesellschaft können nicht beanspruchen, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil (z. B. Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil (z. B. Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26.08.2021 – V R 13/20, BFHE 273, 364).
(redaktionelle Orientierungssätze)
BFH, Urteil vom 16.03.2023 – V R 14/21
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2019 – 1 K 1952/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-04 |
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