In der Vergangenheit wurden bereits mehrere Haftungstatbestände vorgestellt, die für die Betriebsprüfung von Relevanz sind. Neben dem Haftungsbescheid ist aber zudem in § 191 AO auch eine Bezugnahme auf die zivilrechtlichen Anfechtungstatbestände nach dem AnfG enthalten. Insofern ermöglicht § 191 Abs. 1 Satz 2 AO der Finanzverwaltung, mittels Duldungsbescheid diese Ansprüche durchzusetzen. Gerade die Betriebsprüfung gewinnt Einblick in Vermögenstransfers des Steuerpflichtigen nicht nur im Zuge von verdeckten Gewinnausschüttungen oder nicht anzuerkennenden Vertragsbeziehungen mit nahen Angehörigen, die anfechtbare Rechtshandlungen darstellen können. Daher sollte die Betriebsprüfung entsprechende Informationen für den Fall, dass steuerliche Mehrergebnisse aufgrund der Betriebsprüfung nicht vom Steuerpflichtigen beglichen werden, der Vollstreckungsstelle zur Durchsetzung dieser Ansprüche zur Verfügung stellen. Der folgende Beitrag möchte das Problembewusstsein aber nicht nur auf Seiten der Finanzbehörde, sondern auch auf Seiten des Steuerpflichtigen bzw. Anfechtungsgegners schärfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.01.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-05 |
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