Werden im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur Ausübung eines Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist der Steuermessbetrag gem. § 28 Abs. 1 GewStG in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Zerlegungsmaßstab gem. § 29 Abs. 1 GewStG sind hierbei grundsätzlich die gezahlten Arbeitslöhne in den jeweiligen Betriebstätten.
Was unter einer Betriebstätte zu verstehen ist, ergibt sich – auch für gewerbesteuerliche Zwecke – aus § 12 AO, weil das Gewerbesteuergesetz (GewStG), insbesondere die §§ 28 und 30 GewStG, keine eigene Definition des Betriebstättenbegriffs enthält.
Dieser Aufsatz behandelt den Betriebstättenbegriff im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer. Rechtsfragen zur mehrgemeindlichen Betriebstätte und zum Betriebstättenbegriff im OECD-Musterabkommen werden an dieser Stelle nicht behandelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-05 |
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