Der Vorsteuerabzug im Rahmen von Organschaften erscheint auf den ersten Blick recht einfach beurteilbar zu sein. Zu diesem Zweck ist im ersten Schritt zu ermitteln, wie die gesellschaftlichen Beziehungen von Unternehmen untereinander sind. Sind also Gesellschaften unter den Bedingungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG miteinander verbunden, gelten regelmäßig die untergeordneten juristischen Personen des Zivil- und Handelsrechts (s. a. Abschn. 2.8. Abs. 2 Satz 4 UStAE) als Organgesellschaft und damit im Rahmen der Organschaft als unselbständig. Kann bei einer Personengesellschaft die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person bejaht werden, kann diese ebenfalls als Organgesellschaft angesehen werden (s. a. Abschn. 2.8. Abs. 2 Satz 5 UStAE). Obergesellschaft = Organträger kann dagegen jeder Unternehmer sein. Dazu ist es aber unabdingbare Voraussetzung, dass dieser Organträger auch eine eigene Unternehmereigenschaft besitzt. So kann z. B. eine Privatperson ohne eigene unternehmerische Aktivitäten, auch wenn sie juristische Personen nach den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG beherrscht, mangels eigener Unternehmereigenschaft kein Organträger sein. In diesem Falle würden alle Gesellschaften, die die Privatperson beherrscht, als eigenständige Unternehmer anzusehen sein.
Die nachstehenden Erläuterungen gelten für solche Sachverhalte, bei denen unstreitig die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erfüllt sind, also sowohl ein Organträger als auch Organgesellschaften bestehen. Dabei wird aber nicht näher auf die einzelnen Voraussetzungen zum Bestehen einer Organschaft eingegangen, diese werden aus Darstellungsgründen als vollständig im Sinne des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung als erfüllt unterstellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-05 |
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