1. Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein; Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung können eine vGA i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein.
2. Ein Vorgang ist bereits dann geeignet, einen sonstigen Bezug bei einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen, wenn eine dem Anteilseigner nahestehende Person aus einer Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht. Bei einer gemeinnützigen Stiftung liegt ein solcher Nutzen u. a. vor, wenn sie durch eine zuvor erfolgte Vermögensverlagerung in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH-Beschluss vom 13. Juli 2021 – I R 16/18
Vorinstanz: Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. März 2018 – 10 K 2146/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-06 |
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