Zu der Frage der steuerlichen Behandlung von Geldstrafen hatte schon der Oberste Finanzgerichtshof 1947 Stellung genommen und war der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs beigetreten, nach der Geldstrafen weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten gehören. Der BFH folgte dieser Rechtsprechung und entschied 1957, dass Geldstrafen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen, auch wenn die strafbare Handlung, für die die Geldstrafe festgesetzt wurde, im Betrieb begangen wurde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-06 |
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