Bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs erfolgt die Aufdeckung der gesamten stillen Reserven und die (im Regelfall begünstigte) Besteuerung des Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dabei gilt als Veräußerung auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs sowie die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Die begünstige Betriebsveräußerung setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen werden und außerdem eine bestimmte, nämlich die in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit beendet wird. Auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt als Veräußerung. Die Betriebsaufgabe hat mit der Betriebsveräußerung folglich die sachliche Steuerbefreiung und die Tarifbegünstigung gemein. Ein Geschäftswert ist bei der Betriebsaufgabe nicht aufzudecken.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-03 |
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