Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i. d. F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 i. V. m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i. d. F. des JStG 2010 aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil-)Verjährung eingetreten ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i. d. F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 steht dem nicht entgegen.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH-Beschluss vom 28. Juli 2021 – IX R 29/19 Vorinstanz: Finanzgericht München, Urteil vom 12. September 2019 – 10 K 3043/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-03 |
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