Die Finanzbehörde bedarf zur Anordnung einer Außenprüfung einer besonderen Ermächtigung. Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Das sind die Steuerpflichtigen, die sog. Gewinneinkünfte erzielen. Bei anderen Steuerpflichtigen kommt eine Außenprüfung in Betracht, soweit sie Steuern für Rechnung anderer entrichten, einbehalten oder abführen müssen, oder wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.05.06 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1868-789X | 
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 | 
| Veröffentlicht: | 2024-05-03 | 
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