An der auch bei sogenannten Kurbetrieben zur Annahme eines Betriebs gewerblicher Art erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei Einrichtungen, die – wie beispielsweise einem Park – der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird, fehlen.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH, Urt. v. 18.04.2024 – V R 50/20
Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urt. v. 20.03.2020 – 6 K 18/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-13 |
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