1. Das einem Mitunternehmer gewährte Stipendium ist als Sonderbetriebseinnahme i. S. des. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird.
2. Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert das FA nicht daran, Stipendienzahlungen, die es bei der Einkommensteuerveranlagung eines Mitunternehmers (rechtsirrig) als steuerfreie Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 44 EStG angesehen hat, später in einem gem. § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 173 Abs. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid als Sonderbetriebseinnahmen des Mitunternehmers zu erfassen.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH-Urteil vom 25. März 2021 – VIII R 47/18
Vorinstanz: FG Münster-Urteil vom 13. April 2018 – 14 K 3906/14 F
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-02 |
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