Bei der Außenprüfung ist der Steuerpflichtige über die allgemeinen steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten hinaus in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Wirkt er nicht oder nur unzureichend mit, kann das Finanzamt ihn grundsätzlich zu der gebotenen Mitwirkung zwingen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Ob Zwang zulässig und angebracht ist, hängt vom Einzelfall ab.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-02 |
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