Bei der Außenprüfung ist der Steuerpflichtige über die allgemeinen steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten hinaus in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Wirkt er nicht oder nur unzureichend mit, kann das Finanzamt ihn grundsätzlich zu der gebotenen Mitwirkung zwingen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Ob Zwang zulässig und angebracht ist, hängt vom Einzelfall ab.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-02 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: