Die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer ist schon länger in der Diskussion, nunmehr kommt sie zum 1.1.2022. Somit können Personengesellschaften unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsform auf Antrag ertragsteuerlich wie Kapitalgesellschaften behandelt werden. Die Einführung eines Optionsrechtes zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften kommt dem Bestreben einer rechtsformunabhängigen Besteuerung sehr entgegen. Es bedarf hier lediglich eines Antrags beim zuständigen Finanzamt – mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres ist der Wechsel zur Körperschaftsteuer vollzogen. Zivilrechtlich bleibt es bei der Personengesellschaft. Es wird keine neue Gesellschaft gegründet. Ertragsteuerlich liegt ein Formwechsel vor und eine Einbringung i. S. von § 20 UmwStG wird fingiert. Das bedeutet, die Option ist steuerneutral, wenn die Voraussetzungen des § 20 UmwStG vorliegen. Die Bindung gilt grundsätzlich nur für ein Wirtschaftsjahr. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist eine Rückoption zur Besteuerung als Personengesellschaft möglich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-02 |
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