1. Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
2. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5-S 2334/18/10001, BStBl. I 2018, 592).
(redaktionelle Leitsätze)
BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2020 – VI R 19/18
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht vom 16. April 2018 – 9 K 210/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-02 |
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