1. Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home Office beruflich genutzt wird.
2. Im Falle einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH, Urteil vom 07.05.2020 – V R 1/18
Vorinstanz: FG Köln vom 03.08.2016 – 5 K 2515/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-06 |
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