1. Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung sachlich gemäß §§ 195, 16 AO i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG zuständig
2. Eine Prüfungskompetenz eines Finanzamts für andere Abzugsteuern – hier § 50a EStG – anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung besteht nicht.
3. Wird die Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch ein Finanzamt auf die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG ausgeweitet, führt dies wegen funktioneller Unzuständigkeit des Finanzamts für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG jedenfalls insoweit zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung nach § 125 Abs. 1 AO.
(redaktionelle Leitsätze)
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.03.2021 – 7 K 1/21 Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 21/21)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.12.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-12-15 |
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