1. Die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Kommanditgesellschaft an einen familiär verbundenen Arbeitnehmer ist nicht Arbeitslohn, sondern Schenkung i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn die Zuwendung der Anteile nicht als Gegenleistung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern zur Regelung der Unternehmensnachfolge innerhalb des Familienverbundes erfolgt.
2. Ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung.
(redaktionelle Leitsätze)
Finanzgericht Bremen, Urteil vom 27.01.2022 – 1 K 152/21 (5)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-12-15 |
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