Die Grunderwerbsteuer soll vom Prinzip her die Übertragung eines Grundstücks von einem Rechtsträger auf einen anderen erfassen. Die Übertragung des Anteils an einer Gesellschaft stellt keinen Rechtsträgerwechsel dar, weil Eigentümer des Grundstücks weiterhin die Gesellschaft bleibt. Dies gilt nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern auch für Personengesellschaften und andere Gesamthandsgemeinschaften, da diese in der Grunderwerbsteuer als selbständige Rechtsträger behandelt werden. Zivilrechtlich führt selbst die Auswechslung sämtlicher Gesellschafter nicht zum Verlust der Identität der Gesellschaft. Lediglich bei Erbengemeinschaften wird die Übertragung eines Erbanteils durch einen der Miterben als Übertragung eines Anteils an dem Grundstück behandelt.
Das Reichszuwachssteuergesetz 1911 enthielt in § 3 ZStG 1911 eine Regelung, nach der dem Übergang des Eigentums an einem Grundstück der Übergang von Rechten an einer Gesellschaft gleichgestellt wurde, wenn „zum Gegenstand des Unternehmens die Verwertung von Grundstücken gehört, oder wenn die Vereinigung geschaffen ist, um die Zuwachssteuer zu ersparen“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-03 |
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