1. Leistungen aus einem Stipendium führen zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient.
2. Sind die Leistungen aus dem Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, mindern sie gemäß § 3c Abs. 1 EStG die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH, Urteil vom 29.09.2022 – VI R 34/20
Vorinstanz: FG München, Urteil vom 16.06.2020 – 5 K 1936/19
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-03 |
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