Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 – C-488/18, EU:C:2020:1013; Änderung der Rechtsprechung).
(redaktioneller Leitsatz)
BFH, Urteil vom 21.04.2022 – V R 48/20 (V R 20/17)
Vorinstanz: FG München, Urteil vom 29.03.2017 – 3 K 855/15
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-02 |
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