Die Lizenzschranke ist grundsätzlich mit der bereits mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 beschlossenen Zinsschranke (§ 4h EStG) vergleichbar: Legt man die Überlegung zugrunde, dass das deutsche Unternehmen mit einem Darlehen das überlassene Recht auch hätte erwerben können, liegt es nahe, die Lizenzierung als Sonderform der Fremdfinanzierung zu sehen.
Gem. § 4j EStG können Aufwendungen für die Überlassung von Rechten – es wird bezüglich der Tatbestandsmerkmale Immaterialgüterrechte und Nutzungsüberlassung auf § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 73a EStDV zurückgegriffen – beim inländischen Lizenznehmer nicht oder nur beschränkt abzugsfähig sein. Dies gilt, wenn die entsprechenden Erträge des Lizenzgebers einer Präferenzbesteuerung unterliegen und Lizenzgeber und Lizenznehmer nahestehende Personen sind. Eine solche Präferenzbesteuerung liegt vor, wenn eine von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung von unter 25 Prozent gegeben ist. Durch die (teilweise) Nichtabziehbarkeit der inländischen Aufwendungen greift der Gesetzgeber letztlich der Aufhebung nicht-Nexuskonformer Regime im wirtschaftlichen Ergebnis vorweg. Denn die Mitgliedsstaaten der OECD verpflichteten sich zu der Abschaffung oder Nexus-konformen Anpassung der nationalen Bestimmungen bis zum 30.06.2021.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-02 |
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