Im Rahmen dieses Beitrags werden bestehende Regelungen und mögliche Gestaltungen im Zusammenhang mit einer Betriebsverpachtung dargestellt. Bei ungeplanter und unvorbereiteter Beendigung des Pachtverhältnisses besteht beispielsweise die Gefahr, dass – unter Umständen – erhebliche stille Reserven beim Verpächter der Besteuerung zu unterwerfen sind. Die Versteuerung der stillen Reserven kann vermieden werden, wenn die Tätigkeit weiterhin als gewerblich zu qualifizieren ist, weil z. B. die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung bzw. der Betriebsunterbrechung vorliegen.
Bei der Aufgabe eines Betriebes mit der Folge der Auflösung der stillen Reserven und der damit verbundenen Steuerlast ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass in diesem Fall der Steuerbelastung kein Kaufpreisentgelt zur Verfügung steht. Anstelle, den Betrieb zu verkaufen oder aufzugeben mit der Folge der Realisierung der stillen Reserven, kann dies durch Verpachtung des Betriebes im Ganzen oder durch eine Betriebsunterbrechung verhindert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-02 |
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