Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist auch bei einer Nichtkapitalgesellschaft und somit auch bei einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) möglich. Die Rechtsfolgen einer vGA sind jedoch gem. § 8 Abs. 7 KStG bei einem BgA nicht zu ziehen, soweit dieser aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt ausübt, die zu einem Dauerverlustgeschäft führt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-03 |
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