Wer eine Selbstanzeige abgibt, wird gemäß § 371 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich wegen der von ihm begangenen Steuerstraftaten nicht bestraft. Die Selbstanzeige ist an eine Vielzahl von positiven und negativen Voraussetzungen geknüpft. So beinhaltet der die negativen Voraussetzungen regelnde § 371 Abs. 2 AO acht Sperrgründe, die eine Selbstanzeige als verspätet erscheinen lassen. Eine davon ist der in § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO enthaltene Sperrgrund der Tatentdeckung. Elena Neumüller hat sich in einer Monografie mit diesem Sperrgrund befasst. Der vorliegende Beitrag erläutert den aktuellen Erkenntnisstand unter Würdigung der Ausführungen Neumüllers.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.01.05 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1868-789X | 
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 | 
| Veröffentlicht: | 2024-01-04 | 
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