Der Boom der Selbstanzeigen der letzten Jahre beschäftigt die Finanzämter noch immer erheblich. Die Bearbeitungsdauer vieler, zeitlich noch weit vor Verschärfung der Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige in 2015 abgegebener Erklärungen beträgt bereits weit mehr als zwei Jahre. Finanzämter und Steuerberater müssen sich deshalb mit Verjährungsfragen beschäftigen, um dem Fiskus Mehrergebnisse zu sichern bzw. um die eigene Haftung mangels erhobener Verjährungseinrede zu vermeiden. In der Praxis erfolgt die Überprüfung von Selbstanzeigen durch die Steuerfahndung. Dies kann zum Streit über die Verjährung führen, wenn die Ermittlungen der Steuerfahndung das Vorliegen einer wirksamen und vollständigen Selbstanzeige bestätigen. Werden diese Ermittlungsergebnisse, aufgrund hoher Arbeitsbelastung im Veranlagungsfinanzamt, nicht umgehend in einen Steuerbescheid umgesetzt, tritt nach Verstreichen der Verjährungsfrist bei Selbstanzeigen Festsetzungsverjährung für einen Nacherklärungszeitraum ein. Beruft sich der Steuerpflichtige auf die Festsetzungsverjährung, vertritt das Finanzamt regelmäßig die Auffassung, aufgrund der Ermittlungen der Steuerfahndung greife die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ein und der Änderungsbescheid sei wirksam ergangen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-04 |
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